Droit social - Droit du travail

Instruction du 26 décembre 1888 relative aux autorités compétentes
Ausführungs-Anweisung vom 27. Dezember 1888 Bekanntmachung vom 26. Dezember 1888 betreffend die Zuständigkeit der Behörden, nach Massgabe von § 155 Abs. 2 der Gewerbeordnung.
Unter der in der Gewerbeordnung und den dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen gebrauchten Bezeichnung " höhere Verwaltungsbehörde " ist der Bezirkspräsident zu verstehen, unter der Bezeichnung " untere Verwaltungsbehörde " der Kreisdirektor, in den Stadtkreisen der Polizeidirektor, unter der Bezichnung " Gemeindebehörde, Ortsbehörde und Unterbehörde " der Bürgermeister, unter der Bezeichnung " Polizeibehörde und Ortspolizeibehörde " in den Städten Strassburg, Metz und Mülhausen der Polizeidirektor, soweit nicht auf Grund des Gesetzes, betreffend die Einrichtung der Verwaltung, vom 30. Dezember 1871 (Gesetzbl. v. 1872 S.49), die bezüglichen polizeilichen Befugnisse der Gemeindeverwaltung überlassen sind, in den übrigen Gemeinden der Bürgermeister.
Pour la traduction, voir note n° 4 sous articles 105 b du Code local des professions.
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